AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines:

Aufträge für zahntechnische Leistungen werden nach den AGB des Zahntechniker-Handwerks ausgeführt. Die AGB gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, auch dann, wenn eine Bezahlung durch Dritte erfolgt. Abweichende Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Die AGB bleiben bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich. Die dem EDPV โ€“ Europäischer Dental-Prothetik Verbund angehörenden Dentallabore arbeiten nach den Richtlinien der polnischen Zahntechniker-Innung und versichern, dass für die Herstellung von Zahnersatz ausschließlich hochwertige Markenmaterialien verwendet werden. Die vom Auftraggeber festgelegten Legierungen und die übrigen Materialien werden den Herstellerangaben entsprechend erfüllt. Der EDPV โ€“ Europäischer Dental-Prothetik Verbund entscheidet nach Auftragseingang, welches polnische Vertragslabor mit der Fertigung des Zahnersatzes beauftragt wird. Das vom EDPV mit der Fertigung beauftragte Dentallabor ist dann unmittelbar Vertragspartner mit dem Auftraggeber (Einzelwerkvertrag).

2. Haftung:

Der Auftraggeber hat die Arbeit sofort nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. Der Auftraggeber hat die für eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung erforderlichen Unterlagen sowie genügend Zeit zur Verfügung zu stellen. Mängelansprüche sind auf das Recht der Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache beschränkt, die Entscheidung hierüber bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers beruhen. Die Qualität der Leistungen sowie die Einhaltung der Abgabetermine durch den EDPV โ€“ Europäischer Dental-Prothetik Verbund werden von diesem nach bestem Wissen und Gewissen gegenüber dem Auftraggeber erbracht. Eine Gewährleistung der Verfügbarkeit der angebotenen Leistungen kann nicht erbracht werden, sofern nicht ausdrücklich im Einzelfall oder für bestimmte Leistungen Garantien gewährt werden.

3. Preise und Rechnungslegung:

Die Berechnung der zahntechnischen Leistungen erfolgt zu den am Tage der Lieferung, laut Liste des Labors, gültigen Preise, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei der Produktion und Lieferung für den deutschen Markt werden Rechnungen ohne USt. also Netto erstellt, d.h. das polnische Dentallabor erbringt dem deutschen Zahnarzt gegenüber eine innergemeinschaftliche Lieferung, welche steuerfrei ist. Auf jeder Rechnung des Auftragnehmers an den Auftraggeber müssen immer beide USt-ID-Nummern (Polen = NIP) angegeben werden, und es muss auf jeder Rechnung ein Hinweis auf "Steuerfreiheit wegen EG-Lieferung" erscheinen. Falls der Auftraggeber (deutscher Zahnarzt) noch nicht über diese USt-ID-Nummer verfügt, kann er diese unkompliziert, formlos und schriftlich auf postalischem Wege beim Bundesamt für Finanzen beantragen (er bekommt diese dann nach ca. 2 Wochen per Post zugesendet). Die USt-IdNr. (Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) wird ausschließlich vom Bundesamt für Finanzen auf schriftlichen Antrag erteilt. In dem formlosen Antrag sind Name und Anschrift des Antragstellers sowie die Steuernummer, unter der der Antragsteller umsatzsteuerlich geführt wird, anzugeben und das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt zu bezeichnen (ยง 27 a Abs. 1 Sätze 5 und 6 UStG). Der formlose, schriftliche Antrag auf Erteilung der USt-IdNr. ist auf dem Postweg zu richten an: Bundeszentralamt für Steuern, Dienstsitz Saarlouis, Ahornweg 1-3, 66740 Saarlouis. Alternativ zum Postweg kann der Antrag auf Erteilung der USt-IDNr. auch im Onlineportal des Bundesministerium für Finanzen auf https://www.formulare-bmf.de/ im Unterpunkt: Formularcenter gestellt werden. Der Auftraggeber (deutscher Zahnarzt) vollzieht somit einen innergemeinschaftlichen Erwerb, daraus folgt er/sie muss zum einen USt. abführen, kann sich diese aber zum anderen gleich erstatten lassen (zur Klärung dieser Frage sollte der Auftraggeber vorab den steuerlichen Sachverstand seines Steuerberaters hinzuziehen). Seit dem 1. Mai 2004 ist Polen offizielles EU-Mitgliedsland, daher sind bei der Herstellung von Zahnersatz für den deutschen Markt und dessen Einfuhr nach Deutschland keinerlei zollrechtliche Bestimmungen zu beachten. Für Legierungen und Edelmetalle, Sonder- bzw. Extrabestellungen wie z.B. Geschiebe, Zahngarnituren, Implantatteile u.ä. gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise zuzüglich Transportkosten. Vom Auftraggeber angeordnete Sonderbestellungen bzw. -anfertigungen werden auch bei Nichtgebrauch in Rechnung gestellt. Bei Arbeitsaufträgen, die bereits teilweise begonnen worden sind und während des Herstellungszeitraumes abgesagt werden, sind die Kosten bis zur bereits ausgeführten Arbeitsleistung vom Auftraggeber zu übernehmen.

4. Kostenvoranschläge:

Kostenvoranschläge beziehen sich auf die am Tage der Ausstellung gültigen Preise. Das Labor kann durch die Angaben des Auftraggebers unverbindliche Planungen und Kostenvoranschläge erstellen. Sie berücksichtigen nur vorhersehbare Aufwendungen. Erhöhungen bis zu 10% werden vom Auftraggeber ohne vorherige Rücksprache anerkannt. Bei Erhöhung über 10% erfolgt vor Beginn der Arbeit eine Abstimmung mit dem Auftraggeber. Änderungen der Preise für gesondert zu berechnende Materialien (z.B. Zähne, Edelmetall) verändern den Kostenplan in jedem Fall. Metallgewichte sind für Kostenvoranschläge nur grob geschätzt. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die geplanten zahntechnischen Arbeiten zu realisieren. Bei Anfertigung der zahntechnischen Leistungen gehen jegliche Kosten, die sich durch konstruktionsbedingte Änderungen ergeben, zu Lasten des Auftraggebers. Jeder Kostenvoranschlag hat eine Gültigkeit von 30 Tagen.

5. Arbeitsunterlagen:

Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. Der Auftragnehmer hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der eingesandten Modelle und Abformungen. Diese Unterlagen sind für den Sitz im Munde von entscheidender Bedeutung. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, können daher unter Rücksprache an den Auftraggeber zurückgesandt werden. Bei fehlender Hohlkehlpräparation oder mangelnder okklusaler Gestaltung entfällt die Gewährleistung, das gilt ebenfalls bei fehlerhafter Bissnahme oder nicht erkannten Abdruckfehlern.

6. Zahlung:

Jeder Auftrag wird nach Beendigung und Fertigstellung der Arbeit mit einer Einzelrechnung berechnet. Da es sich um eine ländergrenzenüberschreitende Zusammenarbeit zwischen deutschem Zahnarzt und polnischem Dentallabor handelt, erhält der Auftraggeber am Tag der Lieferung und Eingliederung des Zahnersatzes vor Ort die originale Laborrechnung des Dentallabors in deutsch und begleicht diese per Barzahlung mit Quittung oder per Verrechnungsscheck (kein Orderscheck) an den Lieferanten. Der Auftraggeber informiert EDPV im Vorfeld rechtzeitig, welche Zahlungsart gewünscht wird. Der Auftraggeber überprüft am Tag der Lieferung die Sendung auf Vollständigkeit und
garantiert dafür, dass das Geschäftskonto zum Zeitpunkt der Ausstellung des Verrechnungsschecks über ausreichende Deckung verfügt. Der EDPV - Europäischer Dental-Prothetik Verbund arbeitet vertraglich mit dem Logistikpartner TNT Express GmbH zusammen.

7. Eigentumsvorbehalt:
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des mit der Fertigung beauftragten Dentallabors.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des jeweiligen Dentallabors.

 

Stand: 2011

 

Diese AGB finden Sie hier noch einmal als pdf-Datei zum herunterladen.


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